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15A C 85/00

Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat ein Rechtschutzbedürfnis an der Feststellung der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Ordnungsstrafenentscheidung des Beklagten vom 2. Februar 2000. Der vereinsinterne Rechtsweg ist erschöpft.

Die Klage ist begründet. Die Festsetzung der Ordnungsstrafe durch den Beklagten ist unwirksam, da diese Festsetzung keine ausreichende Grundlage in der Vereinssatzung hat.

Das Vereinsstrafrecht ist Teil der Vereinsverfassung, die Mitgliederpflichten begründet. Das Vereinsstrafrecht ist daher in der Vereinssatzung zu regeln (vgl. Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 1997, Randnummer 675). Ohne eine Satzungsbestimmung kann auf eine Vereinsstrafe nicht erkannt werden. Die Satzung des Beklagten enthält keine ausdrückliche Regelung für die Festsetzung einer Vereinsstrafe für den Fall, daß ein Vereinsmitglied, der Kläger, für ein Spiel einen Schiedsrichter nicht stellt. In § 10 Abs. 5 der Satzung ist bestimmt, daß die Mitglieder verpflichtet sind, die Satzung, die Ordnungen, Beschlüsse, Ausschreibungen sowie Entscheidungen des Beklagten zu befolgen. Verstöße hiergegen würden nach den Verfahrensregeln der Rechtsordnung bestraft. In § 10 Abs. 6 der Satzung des Beklagten heißt es, daß als Strafen ausgesprochen werden können: a) Verwarnungen, b) Geld- oder Ordnungsstrafen, c) Sperren, Amtsunwürdigkeit, Suspendierung, Lizenzentzug, Ausschluß. Einzelheiten regelt ein Strafenkatalog und die Rechtsordnung.

In § 10 der Satzung des Beklagten findet sich somit keine ausdrückliche Regelung mit einer konkreten Androhung einer bestimmten Strafart für den Fall, daß ein Mitgliedsverein des Beklagten für Spiele keinen Schiedsrichter stellt. Zwar kann eine Satzung die Schaffung von weiteren, die Mitglieder bindenden Regelungen unterhalb der Satzung vorsehen, die Schaffung von sogenannten Vereinsordnungen. Eine Satzung muß für den Erlaß derartiger Regelungen aber eine eindeutige Grundlage bieten und das dabei einzuhaltende Verfahren ordnen (Palandt-Heinrichs, BGB, 57. Auflage, § 25 Randnummer 6).

Für die ausgesprochene Strafe bietet die Satzung des Beklagten keine eindeutige Grundlage. In § 4 Abs. 2 der Satzung heißt es, daß die Satzung des Beklagten und ihre zugehörigen Ordnungen sowie alle Entscheidungen, die der Beklagte im Rahmen seiner Zuständigkeit erläßt, für die ihm angeschlossenen Vereine und deren Mitglieder bindend sind. Derartige Entscheidungen müssen im Einklang mit der Satzung und ihr folgenden Ordnungen stehen, die nicht Bestandteil der Satzung sind: a) die Rechtsordnung, b) die Spielordnung, c) die Schiedsrichterordnung, d) die Geschäftsordnungen, e) die Finanzordnung, f) die Jugendordnung. Gemäß § 22 Abs. 3 der Satzung des Beklagten können die Ordnungen auf jedem ordnungsgemäß einberufenen Verbandstag mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen geändert werden. Die Anträge müssen mit der Tagesordnung veröffentlicht werden. In § 55 Abs. 1 der Spielordnung ist geregelt, daß bei Nichtantritt von Schiedsrichtern eine Ordnungsstrafe erhoben wird. Die Art der Ordnungsstrafe und die Höhe einer eventuellen Geldstrafe auch einem Rahmen nach ist weder in der Satzung noch in der Spielordnung geregelt.

Die bloße Nennung einer möglichen Geldstrafe in § 10 Abs. 6 der Satzung des Beklagten kann nicht als ausreichende Grundlage für die Festsetzung einer Geldstrafe im konkreten Fall angesehen werden. Satzungen und Vereinsordnungen unterliegen gemäß den §§ 242, 315 BGB einer richterlichen Inhaltskontrolle. Ein Vereinsmitglied unterwirft sich der Vereinsgewalt im Vertrauen darauf, daß diese im Rahmen von Treu und Glauben ausgeübt wird. Die richterliche Inhaltskontrolle gilt insbesondere für Vereine, die eine Monopolstellung haben, wie der beklagte Verein (vgl. BGHZ 105, 307, 313). Vorliegend ist es den Mitgliedsvereinen, wie dem Kläger, nur schwer möglich, seinen Austritt aus dem Beklagten zu erklären, ohne hierdurch schwerwiegende Nachteile durch den Verlust eines Teils seiner eigenen Mitglieder zu erleiden. Bei Verbänden mit einer Monopolstellung ist besonders zu prüfen, ob eine verhängte Maßnahme in einer wirksamen Satzung eine ausreichende Grundlage hat, eine Ordnung, die von der Satzung nicht zu deren Bestandteil erklärt wurde, genügt insoweit nicht (vgl. Fritzweiler / Pfister, Praxis-Handbuch Sportrecht, 1998, Randnummer 357). Der Strafenkatalog, auf den sich der Beklagte bei der Festsetzung der Geldstrafe berief, ist nicht in § 4 Abs. 2 der Satzung des Beklagten erwähnt. Er ist somit nicht Bestandteil der Satzung geworden. Er ist unbestritten auch nicht Bestandteil der Spielordnung. Weder in der Satzung noch in der Spielordnung, noch in der Rechtsordnung ist geregelt, auf welche Weise und von welchem Gremium ein Strafenkatalog zu erstellen ist. Die in § 10 Abs. 6 der Satzung genannte Möglichkeit, Strafen aufzuerlegen, ist nicht auf bestimmte Pflichtwidrigkeiten der Mitglieder des Beklagten bezogen. Die Androhung von Strafen in dieser Form ist zu allgemein. Sie kann nicht als Grundlage für die Festsetzung eines Strafgeldes im vorliegenden Fall angesehen werden. Die Mitgliedsvereine des Beklagten können aufgrund der Satzungsbestimmungen und der Bestimmungen der Spielordnung das Risiko einer Pflichtwidrigkeit nicht abschätzen. Die genannten Bestimmungen geben keine Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Willkürliche Entscheidungen des Beklagten sind unter Zugrundelegung der Satzung und der Ordnung möglich. Angesichts der Unterwerfung der Mitglieder eines Vereins unter die Satzung des Vereins und die zugehörigen Ordnungen kann in einer derartig unbestimmten Androhung von verschiedenen Strafen keine ausreichende Rechtsgrundlage gesehen werden. Zumindest hätte für den Fall der Nichtstellung von Schiedsrichtern ein Rahmen für Geldstrafen festgelegt werden müssen. Die Aufnahme eines Strafenkataloges mit festgesetzten Rahmenstrafen ist bei der Festsetzung der Spielordnung im Rahmen einer Mitgliederversammlung auch ohne weiteres möglich. Die Aufnahme eines derartigen Strafenkataloges ist dem Beklagten nicht unzumutbar.

Nach allem war der Klage stattzugeben.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.

 

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