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DBB-RA Nr. 01/99

Gemäß § 20 der Rechtsordnung des DBB kann eine Revision nur auf Verstöße gegen die Satzung oder Ordnungen des DBB, der Regionalzusammenschlüsse, der Landesverbände und ihrer Gliederungen gestützt werden. Hieraus folgt, daß die Revision ebenso wie im normalen Rechtsleben ein auf die rechtliche Würdigung des Verfahrens beschränktes Rechtsmittel ist. Der Rechtsausschuss als Revisionsinstanz ist nur befugt, “Gesetzesverletzungen” der Vorinstanz zu prüfen. Dem Rechtsausschuss als Revisionsinstanz ist es nicht gestattet, irgendwelche tatsächlichen Feststellungen zu treffen. Er hat den Sachverhalt zugrunde zu legen, der sich aus dem Tatbestand der Berufungsentscheidung ergibt (vgl. z.B. § 561 ZPO). Daneben kann die Revisionsinstanz noch allgemeine Erfahrungstatsachen berücksichtigen, soweit sie die Revisionsinstanz kennt. Aus diesen in allen Bereichen des Rechtes geltenden allgemeinen Grundsätzen folgt, daß die Berufungsentscheidung einen Sachverhalt (Tatbestand) feststellen muß, an den die Revisionsinstanz gebunden ist. Außer dem zwischen den Parteien eines Verfahrens unstreitigen Sachverhalt hat die Berufungsentscheidung die zwischen den Verfahrensbeteiligten streitigen Behauptungen festzustellen. Schließlich folgt die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes. Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung des Rechtsausschusses des Revisionsgegners nicht gerecht. Sie läßt eine klare und eindeutige Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes nicht erkennen. Die Entscheidung weist nicht darauf hin, welcher Sachverhalt streitig und welcher Sachverhalt unstreitig ist.

Dies gilt insbesondere für die Feststellung, daß die Berufungsgebühr durch den Revisionsführer nicht rechtzeitig eingezahlt worden sei. Der Rechtsausschuss des DBB hat wiederholt festgestellt, daß die Einzahlung der Verfahrensgebühr lediglich eine Ordnungsvorschrift ist. Sofern der Nachweis der Einzahlung nicht mit der Rechtsmittelschrift geführt wird, ist dem Rechtsmittelführer eine Frist zur Einzahlung und zum Nachweis der Rechtsmittelgebühr zu setzen. Die angegriffene Entscheidung enthält keinerlei Feststellung darüber, bis zu welchem Zeitpunkt dem Revisionsführer eine Nachfrist zur Einzahlung und zum Nachweis der Berufungsgebühr gesetzt worden ist. Die Entscheidung enthält auch keine Feststellung darüber, ob der Rechtsausschuss selbst innerhalb der Organisation des Revisionsgegners nachgefragt hat, ob die Berufungsgebühr tatsächlich innerhalb der gesetzten Frist nicht eingezahlt war.

 

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