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DBB-RA Nr. 05/96

Der in Art. 103 Abs. 2 des GG verankerte Rechtsgedanke “Nulla poena sine lege” = keine Strafe ohne Gesetz gilt uneingeschränkt auch für die Sportgerichtsbarkeit. Jeder Sportler und jeder Funktionär muß wissen, was verboten ist und welche Strafe im Falle eines Verstoßes gegen eine Regelung droht.

Selbst wenn man unterstellen würde, daß der Revisionsführer die ihm zur Last gelegten Vorwürfe begangen hat und diese gegen “ungeschriebene Sportgesetze” verstoßen und nicht zu billigen sind, so fehlt es dennoch an einer Möglichkeit, den Revisionsführer für sein Verhalten im Rahmen der Sportgerichtsbarkeit zu bestrafen. Ziffer 30 des HBV-Strafenkataloges verweist bei Verstößen von Schiedsrichtern und Trainern auf die DBB-Schiedsrichterordnung bzw. DBB-Trainerordnung. Dort finden sich aber ebensowenig wie im Strafenkatalog des DBB (Anhang zur RO) Sachverhalte und Strafandrohungen für die dem Revisionsführer zur Last gelegten Verhaltensweisen.

Die vom HBV-Rechtsausschuß vorgenommene Analogie verbietet sich nach Auffassung des Rechtsausschusses des DBB. Eine Gesetzeslücke im eigentlichen Sinne ist nicht vorhanden. Sowohl die Rechtsordnung des DBB als auch die Satzung des HBV haben die Möglichkeit von Sperren wegen Amtsunwürdigkeit und Suspendierung vorgesehen. Beide Verbände haben aber entsprechende Sachverhalte nicht in ihren Strafenkatalogen aufgenommen. Wegen des o.g. Grundsatzes (keine Strafe ohne Gesetz) kann dieses Versäumnis nicht im Wege eines Analogieschlusses geheilt werden. Der Revision war daher stattzugeben.

 

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