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                        Die Revision ist zulässig und begründet; mangels ausreichender Feststellungen eines Sachverhaltes durch die Berufungsinstanz konnte der 
                            DBB-Rechtsausschuss keine Entscheidung in der Sache treffen, so dass das Verfahren zur Gewährung von Rechtsschutz erneut zurückverwiesen werden mußte. Der Tatbestand der angegriffenen Entscheidung lässt nämlich nicht 
                            erkennen, welche tatsächlichen Umstände zur Grundlage der Entscheidung gemacht worden sind.Der Tatbestand einer Entscheidung hat den wesentlichen Sach- und Streitstand in der gebotenen straffen Darstellung zu 
                            enthalten; aus ihm muss sich neben dem unstreitigen Teil der maßgebende Vortrag der Beteiligten, soweit er entscheidungserheblich ist, ergeben. Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn im Hinblick auf den Vortrag des 
                            Berufungsführers und verschiedener eingeholter Stellungnahmen auf die jeweiligen Schriftsätze Bezug genommen wird. Allein aus einer solchen Bezugnahme lässt sich ein Streitstand mit der gebotenen Klarheit und 
                            Deutlichkeit unter Berücksichtigung der Funktion eines Tatbestandes nicht entnehmen. Soweit in den Entscheidungsgründen rechtliche Folgerungen aus den abgegebenen Stellungnahmen gezogen werden, bleibt die tatsächliche 
                            Grundlage ungenannt. Dem DBB-RA als Revisions- und damit Rechtsinstanz ist die weitere Sachverhaltsaufklärung verwehrt. Er ist an die Tatsachenfeststellungen der Berufungsinstanz gebunden. Anzumerken bleibt aber 
                            wiederum, dass es dem Beteiligungserfordernis, das der DBB-RA u.a. bereits in der den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 12. April 1999 (DBB-RA Nr. 01/99) angesprochen hatte, nicht genügt, wenn die betreffenden 
                            Vereine - wie vorliegend - nur im Verteiler der vom Rechtsausschuss getroffenen Entscheidung aufgeführt sind. Es ist insoweit vielmehr zwingend geboten, diesen Vereinen den jeweiligen Schriftverkehr - wie anderen 
                            Beteiligten auch - zur Kenntnis zu bringen und ihnen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs unter Fristsetzung - bei Eilbedürftigkeit des Verfahrens auch einer sehr kurzen Frist - Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 
                            Dabei sind diese Vereine auch in das Rubrum der angegriffenen Entscheidung aufzunehmen und es ist ihnen die getroffene Entscheidung auch zuzustellen.     |