Home
Archiv
Geschichte
Rechtliches
bwb-basket@smixx.de
DBB-RA Nr. 16/00

Die Revision ist zulässig und begründet. Mangels ausreichender Feststellungen eines konkreten Sachverhalts durch die Berufungsinstanz konnte der DBB-RA keine Entscheidung in der Sache treffen, so daß das Verfahren zur Gewährung von Rechtsschutz zurückverwiesen werden mußte.

Der Tatbestand der angegriffenen Entscheidung läßt nämlich nicht erkennen, welche tatsächlichen Umstände zur Grundlage der Entscheidung gemacht worden sind. Der Tatbestand einer Entscheidung hat den wesentlichen Sach- und Streitstand in der gebotenen straffen Darstellung zu enthalten; aus ihm muß sich neben dem unstreitigen Teil u.a. der maßgebende Vortrag der Beteiligten, soweit er entscheidungserheblich ist, ergeben. Dabei ist als Minimum eines Tatbestandes einer Berufungsentscheidung zu verlangen, daß sich daraus unmittelbar und ohne weitere Aktenkenntnis entnehmen läßt, welche konkrete Entscheidung - mit dem im Einzelfall maßgebenden Sachverhalt - mit dem Rechtsmittel angegriffen wird. Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn im Tatbestand der Berufungsentscheidung nur ausgeführt ist, daß der Berufungskläger wegen Einsatzes eines nicht einsatzberechtigten Spielers mit Bescheid vom 13. September 2000 einen Wertungsentscheid gegen sich erhielt. Es fehlt nämlich insoweit jeglicher Hinweis auf den Aussteller der angegriffenen Entscheidung, das konkret betroffene Spiel - um dessen Spielwertung es immerhin in dem Verfahren geht - und welcher Spieler als nicht einsatzberechtigt angesehen wird.

Anzumerken bleibt weiterhin, daß die angegriffene Entscheidung dem Beteiligungserfordernis, das der DBB-RA u.a. bereits in der Entscheidung vom 12. April 1999 (DBB-RA Nr. 01/99) dargestellt hat, nicht genügt. Denn der Spielpartner des der Entscheidung zu Grunde liegenden Spiels wird überhaupt nicht aufgeführt. Es ist insoweit aber zwingend geboten, diesem Verein den jeweiligen Schriftverkehr - wie anderen Beteiligten auch - zur Kenntnis zu bringen und ihm zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dabei ist dieser Verein auch in das Rubrum der angegriffenen Entscheidung aufzunehmen und es ist ihm die getroffene Entscheidung zuzustellen (DBB-RA vom 23. Juni 2000 Nr. 10/00).

 

[Home] [Archiv] [Geschichte] [Rechtliches]